Welche Zusatzkosten fallen beim Kauf einer Immobilie an?
24. April 2014
Wie läuft ein Immobilienkauf ab?
7. Mai 2014
Welche Zusatzkosten fallen beim Kauf einer Immobilie an?
24. April 2014
Wie läuft ein Immobilienkauf ab?
7. Mai 2014

Informationen zum Energieausweis

Informationen zum Energieausweis

Die neue Energieeinsparverordnung (EnEV 2014) ist am 01. Mai 2014 in Kraft getreten. Schon seit dem Jahr 2009 müssen Vermieter oder Verkäufer auf Nachfrage der Mietinteressenten oder Kaufinteressenten einen Energieausweis für die angebotene Immobilie vorlegen. Nach der neuen Regelung ab 01. Mai 2014 muss der Energieausweis bereits bei Besichtigung einer Immobilie unaufgefordert vorgelegt werden. In Immobilienanzeigen in Tageszeitungen und im Internet müssen ab 01. Mai 2014 Pflichtangaben zum Energieausweis bereits im Inserat aufgeführt werden. Liegt ein Energieausweis vor, ist es Pflicht, die energetischen Kennwerte in der Anzeige zu nennen. Werden die vorgeschriebenen Pflichtangaben nicht gemacht, droht dem Eigentümer ein Bußgeld von 15.000 €.

Was ist ein Energieausweis?

Der Energieausweis gibt wichtige Informationen über den Energiebedarf und Energieverbrauch. Der Energieausweis gibt Aufschluss über die energetische Qualität einer Immobilie. Es gibt zwei Arten von Energieausweisen – den Energiebedarfsausweis und den Energieverbrauchsausweis.

Erklärung Energiebedarfsausweis (Bedarfsausweis):

Der Bedarfsausweis wird von einem qualifizierten Energieberater erstellt. Der Experte schätzt anhand von baulichen Aspekten z.B. der Qualität der Fenster oder Dämmung sowie der Heizungsanlage, wie hoch der Energieverbrauch für die Immobilie sein müsste. Die erfassten Daten sind unabhängig vom individuellen Heizverhalten. Der Energieberater deckt energetische Schwachstellen am Gebäude auf. Der Bedarfsausweis ermöglicht eine objektive Bewertung der Immobilie.

Erklärung Energieverbrauchsausweis (Verbrauchsausweis):

Der Verbrauchsausweis orientiert sich am Energieverbrauch der letzten 3 Jahre.
Als Grundlage dienen die Heizkostenabrechnungen. Der Verbrauchsausweis weist die tatsächlich verbrauchte Energiemenge des Gebäudes aus. Hierzu zählen die Heizung und Warmwasserbereitung. Der Verbrauchsausweis ist weniger aussagekräftig als der Bedarfsausweis. Es lassen sich nur bedingt Aussagen über den künftigen Energieverbrauch machen, da das jeweilige Heizverhalten der Bewohner recht unterschiedlich sein kann.

Grundsätzlich kann jeder Eigentümer wählen, welche Art von Energieausweis er für seine Immobilie erstellen lässt. Lediglich bei Immobilien bis 4 Wohneinheiten, die vor dem 01. November 1977 errichtet wurden, ist ein Bedarfsausweis notwendig. Für Nichtwohngebäude, meist Gewerbeobjekte, kann wahlweise ein verbrauchsorientierter als auch ein bedarfsorientierter Energieausweis erstellt werden.

Die auf den Energieausweisen ersichtlichen Farbskalen zeigen an, wie viel Energie für Heizung und Warmwasser benötigt wird. Ähnlich wie bei Elektrogeräten bescheinigt der grüne Bereich auf der Skala eine gute, der rote eine schlechte Energiebilanz.

Gültigkeit des Energieausweises:

Jeder Energieausweis gilt ab Ausstellung 10 Jahre, eine Verlängerung ist nicht möglich.
Tipp: Wenn das Gebäude modernisiert und energetisch saniert wurde, sollte der Energieausweis neu erstellt werden, denn mit besseren Energiekennwerten lässt sich ein Haus besser verkaufen oder vermieten.

Was kostet die Ausstellung eines Energieausweises?

Die Kosten für einen bedarfsorientierten Energieausweis belaufen sich auf ca. 500 € oder mehr. Der verbrauchsorientierte Energieausweis ist günstiger, die Kosten für die Ausstellung belaufen sich hier zwischen ca. 25 € und ca.100 €.

Welche Pflichtangaben sind in Immobilienanzeigen notwendig?

Pflichtangaben für Wohngebäude:

  • Art des Energieausweises (Bedarfs- oder Verbrauchsausweis),
  • der entsprechende Kennwert ( Endenergiebedarf, Energieverbrauchskennwert),
  • Baujahr des Wohngebäudes,
  • die Energieeffizienzklasse A+ bis H (gilt für Ausweise die ab 01.05.2014 neu ausgestellt werden) Bei alten Ausweisen, die noch keine Effizienzklasse enthalten, ist deren Angabe freiwillig,
  • Angaben zur Befeuerungsart (wesentliche Energieträger der Heizung z.B. Gas, Öl).

Pflichtangaben für Nicht-Wohngebäude (Gewerbeimmobilie):

  • Art des Energieausweises (Bedarfs- oder Verbrauchsausweis),
  • der entsprechende Kennwert (Verbrauchsausweis mit Stromverbrauchskennwert und Heizenergieverbrauchskennwert, Bedarfsausweis mit Endenergiebedarf,
  • Angaben zur Befeuerungsart (wesentliche Energieträger der Heizung z.B. Gas, Öl).

Bei Abschluss eines Vertrages muss dem Käufer oder Mieter ein Exemplar des Energieausweises ausgehändigt werden.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert