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Informationen zum neuen Widerrufsrecht

Informationen zum Widerrufsrecht

Seit dem 13.6.2014 gilt die neue EU-Verbraucherrechterichtlinie (VRRL). Mit Inkrafttreten des Gesetzes unterliegen auch Maklerverträge dem Widerrufsrecht. Für alle sogenannten Fernabsatzverträge gilt eine neue, 14-tägige Widerrufsfrist. Fernabsatzverträge sind Verträge, die durch E-Mails, Briefwechsel, Internet, Telefax oder Telefonate angebahnt werden. Da die meisten Kontakte anfangs über Telefon, Internet Fax oder E-Mail abgewickelt werden, trifft das neue Recht fast jeden.

Aufgrund der Richtlinie sind wir verpflichtet unsere Kunden über das Widerrufsrecht zu belehren; und dies bereits bei Beginn der Dienstleistung,
egal ob Sie als Kaufinteressent auf eine Zeitungsanzeige reagieren oder als Eigentümer einen Vermietungs- oder Verkaufsauftrag erteilen möchten.

Wann kommt ein Maklervertrag zustande?

Meldet sich ein Kaufinteressent per E-Mail, telefonisch oder über ein Immobilienportal auf ein Immobilienangebot beim Makler, nimmt der Verbraucher bereits ein
konkretes Angebot zur Immobilienvermittlung in Anspruch. Es kommt bereits jetzt ein Maklervertrag zustande. Verträge kommen oft durch gegenseitiges Einvernehmen zustande und müssen nicht immer schriftlich geschlossen werden. Da dies nicht jedem Verbraucher klar ist, wurde zum Schutz des Verbrauchers die EU-Verbraucherrechterichtlinie erlassen. Durch die Widerrufsbelehrung soll der Verbraucher aufgeklärt werden, dass ein Maklervertrag zustande gekommen ist und ihm ein 14-tägiges Widerrufsrecht zusteht.

Was kostet die Immobilienvermittlung (Maklervertrag)

Erst bei Zustandekommen eines Kauf- oder Mietvertrages wird eine Courtage bzw. Provision fällig. So regelt es das Bürgerliche Gesetzbuch §§ 652-656 (BGB)

Immobilienmakler müssen Kunden künftig über das Widerrufsrecht belehren

Mit der Widerrufsbelehrung wird der Verbraucher darauf hingewiesen, dass er das Recht hat innerhalb von 14 Tagen ohne Angaben von Gründen den Maklervertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beginnt ab dem Tag des Vertragsabschlusses. Künftig ist jeder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Vertrag belehrungspflichtig. D.h. dem Verkäufer bzw. dem Kaufinteressenten muss eine Widerrufsbelehrung übermittelt werden.

Widerrufsbelehrung in der Praxis

Das Maklergeschäft ist in der Regel schnell, so ist es schlecht umsetzbar, die 14-tägige Widerrufsfrist abzuwarten und mit der Vermittlungstätigkeit erst nach zwei Wochen zu beginnen. Um bereits bei Anfrage eines Kaufinteressenten oder nach Vertragsabschluss mit dem Verkäufer mit der Dienstleistung beginnen zu können, ist es notwendig, dass der Kunde eine ausdrückliche Erklärung abgibt, dass der Makler bereits vor Ablauf der Widerrufsfrist mit seiner Leistung beginnen kann. Besteht der Interessent oder Verkäufer auf sein Widerrufsrecht kann der Makler erst nach 14 Tagen mit seiner Vermittlungstätigkeit beginnen.

Bei Anfragen über die Immobilienportale (Immowelt, Immobilien-Scout und Immonet) erhalten die Verbraucher die Widerrufsbelehrung mit bzw. im Bestätigungsmail. Anfragen über unsere Homepage können nur abgeschickt werden, wenn der Interessent bestätigt, dass er die Widerrufsbelehrung gelesen und verstanden hat.

Ausnahmen des Widerrufsrechts

Als Ausnahme gilt der Erstkontakt des Verbrauchers im Maklerbüro (da es sich hier um keinen Fernabsatzvertrag handelt).

Fazit:

Immobilienmakler werden künftig entweder Interessenten 14 Tage bis zur Bekanntgabe der Objektdetails und Objektbesichtigung warten lassen und erst nach dem verstreichen dieser Zeit seine Maklertätigkeit aufnehmen. Nur so lässt sich das neue Recht rechtwirksam beachten. Möchte der Interessent oder Immobilienverkäufer sofort Informationen erhalten oder die Maklertätigkeit in Anspruch nehmen, so ist es möglich, dass der Verbraucher auf sein 14 tägiges Widerrufsrecht verzichtet. Der Maklerkunde muss dem Makler schriftlich (Brief, Fax, E-Mail) mitteilen, dass der Makler sofort, also vor Ablauf der Widerrufsfrist mit seiner Vermittlungstätigkeit beginnen kann. Provision fällt selbstverständlich erst dann an, wenn die Immobilie tatsächlich gekauft oder gemietet wird.

10 Comments

  1. Manfred Reinsch sagt:

    Unser Immobilienvertrag wurde vor 2 Monater ohne Widerspruchsbelehreng abgeschlossen.
    Nach welchem Zeitraum ist der Widerspruch noch möglich.

    • Sehr geehrter Herr Reinsch,
      die gesetzliche Widerrufsfrist für Maklerverträge beträgt 14 Tage ab Vertragsschluss. Unterbleibt die Belehrung oder ist sie fehlerhaft, verlängert sich die Frist auf 12 Monate und 14 Tage. Folgende Voraussetzungen müssen also für den Widerruf des Maklervertrages gegeben sein:
      Belehrungsmangel: Keine oder unzureichende Belehrung
      Widerrufsfrist: maximal ein Jahr und zwei Wochen nach Vertragsschluss. Der Widerruf des Maklervertrages ist trotz Vorliegen dieser Voraussetzungen nicht möglich, wenn der notariell beurkundete Kaufvertrag (Notarvertrag) eine Klausel enthält, die den Käufer ausdrücklich zur Zahlung der Provision verpflichtet.
      Freundliche Grüße aus Bad Birnbach

  2. ….. weshalb dann dieser Text : Ausnahmen des Widerrufsrechts

    Als Ausnahme gilt der Erstkontakt des Verbrauchers im Maklerbüro (da es sich hier um keinen Fernabsatzvertrag handelt). ????? auch HIER sollte doch WIDERRUFSRECHT gelten …. wie oft werden potentielle Kunden mit sog. „Kaufabsichtserklärungen“ , welche mit “ Kosten“ verbunden sind, übertölpelt
    – und mit DIESER “ Reservierungsmasche“ sind sie dann gefangen – und können, wenn sie genau überlegt haben – nicht mehr zurücktreten- weil sie schon “ Reservierungsgebühr“ bezahlt haben – welche natürlich beim Makler verbleibt …!?

    • Da sind wir ganz bei Ihnen was macht hier den Unterschied die Beratung im Büro oder über Telefon etc. Genau genommen bringt das Widerrufsrecht nur Verwirrung auf Seiten der Kaufinteressenten. Die wenigsten wissen Bescheid, dass wir als Makler erst nach 14 Tagen nach Kundenanfrage mit unseren Verkaufsaktivitäten (Unterlagen versenden, Besichtigung etc.) starten dürfen. Außer der Kunde verzichtet auf sein 14-tägige Widerrufsrecht.

  3. Bianca Heller sagt:

    Ich habe Interesse an einer Immobilie und gleichzeitig einen Maklervertrag erhalten bzw. Bestätigen müssen. Wenn ich die Immobilie jetzt nicht anschaue, bzw mich nicht melde ( ich soll Maklerdaten erfragen wenn ich besichtigen möchte ) muss ich dann etwas zahlen, weil ich den Vertrag eingegangen bin?

  4. Aaron White sagt:

    Mein Bruder sucht seit einiger Zeit nach Tipps zu Abwicklung von Kaufverträgen. Gut, dass ich den Beitrag hier gefunden habe. Die Informationen sind wirklich hilfreich und interessant.

  5. Lisa sagt:

    Guten Tag,

    ich habe vor einer Woche eine Immobilie beim Bauträger reserviert. Die Reservierungsvereinbarung von habe ich per Mail an den Makler geschickt und auch danach die Reservierungsgebühr überwiesen. Leider habe ich die Widerrufsbelehrung mit dem Zusatz „dass der Makler vor der Widerrufsfrist mit der Ausführung der beauftragten Dienstleistung beginnen kann (beim Rücktritt ist die Gebühr weg)“ unterschrieben. Der Makler hat auch alle Unterlagen per Mail versendet. Leider können wir aufgrund der unsicheren Arbeitssituation nicht kaufen und möchten die Reservierungsgebühr zurück. Ist es rechtens, dass der Makler die Gebühr behalten will? Vielen Dank für Ihre Antwort

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